Das Lexikon zur Nettolohnoptimierung
Von Aufmerksamkeiten bis Zusätzlichkeitserfordernis: Hier findest du die wichtigsten Fachbegriffe rund um mehr Netto vom Brutto, kurz und verständlich erklärt. Einen Überblick über alle Leistungen gibt der Ratgeber steuerfreie Arbeitgeberleistungen.
Schnellzugriff: Aufmerksamkeiten · Beitragsbemessungsgrenze · Betriebliche Altersvorsorge · Betriebliche Gesundheitsförderung · Brutto-Netto-Schere · Dienstrad · Entgeltumwandlung · Erholungsbeihilfe · Essenszuschuss · Freigrenze vs. Freibetrag · Geldwerter Vorteil · Internetpauschale · Jobticket und Deutschlandticket · Kalte Progression · Kindergartenzuschuss · Mitarbeiter-PC-Programm · Mobilitätsbudget · Sachbezug · Zusätzlichkeitserfordernis
Aufmerksamkeiten
Sachzuwendungen des Arbeitgebers aus besonderem persönlichem Anlass wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt. Bis zu einem Wert von 60 Euro (brutto) bleiben diese Geschenke steuer- und sozialversicherungsfrei. Wie du das nutzt, zeigen wir dir bei den steuerfreien Geschenken vom Arbeitgeber.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Die BBG markiert den maximalen Bruttolohn, auf den Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze ist beitragsfrei. Da die BBG erneut gestiegen ist, sinkt das Netto bei vielen Gutverdienern, was eine Lohnoptimierung noch relevanter macht.
Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Ein Kernbaustein der Nettolohnoptimierung. Durch die Entgeltumwandlung fließt ein Teil des Bruttolohns direkt in eine Rentenversicherung. Der Vorteil: Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Ein steuerfreies Budget, das dein Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt in deine Gesundheit investieren kann, zum Beispiel für einen Rückenkurs oder ein Stressbewältigungsprogramm. Bis zu 600 Euro im Jahr bleiben für dich steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Ausführlich im Ratgeber betriebliche Gesundheitsförderung.
Brutto-Netto-Schere
Dieser Begriff beschreibt die wachsende Differenz zwischen dem, was der Arbeitgeber für einen Mitarbeiter bezahlt, inklusive Lohnnebenkosten, und dem, was tatsächlich als verfügbares Einkommen auf dem Konto ankommt.
Dienstrad
Dein Arbeitgeber überlässt dir ein Fahrrad oder E-Bike zur Nutzung, auch privat. Je nach Modell bleibt das komplett steuerfrei oder es wird nur ein sehr kleiner Vorteil versteuert (§ 3 Nr. 37 EStG). Deine Pendlerpauschale bleibt in beiden Fällen erhalten. Ausführlich im Ratgeber Dienstrad vom Arbeitgeber.
Entgeltumwandlung
Der Prozess, bei dem Teile des zukünftigen Gehalts in eine wertgleiche Sachleistung oder betriebliche Altersvorsorge getauscht werden. Das senkt das zu versteuernde Brutto und erhöht die Effizienz der Vergütung.
Erholungsbeihilfe
Eine oft unterschätzte Leistung. Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum Gehalt einen zweckgebundenen Zuschuss für die Erholung gewähren, pauschal versteuert mit nur 25 Prozent. Alle Details stehen im Ratgeber Erholungsbeihilfe.
Essenszuschuss
Dein Arbeitgeber beteiligt sich an jedem Arbeitstag an deinem Mittagessen, heute meist über eine App mit digitalen Essensmarken. Bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag sind möglich. Der Zuschuss ist nicht steuerfrei, sondern wird pauschal versteuert und kommt bei dir netto wie steuerfrei an. Ausführlich im Ratgeber Essenszuschuss vom Arbeitgeber.
Freigrenze vs. Freibetrag
Ein entscheidender Unterschied für die Steuer: Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze steuerfrei, nur der Teil darüber wird versteuert. Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze auch nur um einen Cent überschritten wird.
Geldwerter Vorteil
Vorteile, die nicht in Geld bestehen, etwa ein Dienstwagen oder ein Firmenhandy, aber einen Marktwert haben. Diese müssen grundsätzlich versteuert werden, sofern keine speziellen Steuerbefreiungen greifen.
Internetpauschale
Ein Arbeitgeberzuschuss zu den privaten Internetkosten, bis zu 50 Euro monatlich. Er ist nicht steuerfrei, sondern wird vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) und bleibt für dich ohne eigene Lohnsteuer und sozialversicherungsfrei, sofern er zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Ausführlich im Ratgeber Internetpauschale.
Jobticket und Deutschlandticket
Dein Arbeitgeber zahlt dir das Ticket für den öffentlichen Nahverkehr, in der Praxis meist das Deutschlandticket. Zusätzlich zum Gehalt gezahlt, ist der volle Ticketpreis für dich steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Ausführlich im Ratgeber Jobticket und Deutschlandticket.
Kalte Progression
Das Phänomen, dass eine Gehaltserhöhung dich in einen höheren Steuersatz rutschen lässt, sodass die Kaufkraft trotz mehr Brutto wegen der Inflation effektiv sinkt. Nettolohnoptimierung ist ein wirksames Mittel gegen die kalte Progression.
Kindergartenzuschuss
Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Wie du ihn bekommst, steht im Ratgeber Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber.
Mitarbeiter-PC-Programm (MPP)
Hierbei überlässt der Arbeitgeber dir Hardware wie Laptop, Tablet oder Smartphone zur privaten Nutzung. Das kann steuerfrei gestaltet werden, wodurch du die Geräte deutlich günstiger erhältst.
Mobilitätsbudget
Kein eigener Paragraf im Steuerrecht, sondern ein Baukasten. Die Mobilität wird aus mehreren steuerlich begünstigten Bausteinen zusammengestellt: dem Deutschlandticket nach § 3 Nr. 15 EStG, dem pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss nach § 40 Abs. 2 EStG, dem 50-Euro-Sachbezug für Carsharing und E-Scooter sowie dem Dienstrad nach § 3 Nr. 37 EStG.
Sachbezug (50-Euro-Freigrenze)
Die wohl bekannteste Form der Optimierung. Bis zu 50 Euro monatlich kann der Arbeitgeber als Sachleistung gewähren, etwa als Gutscheinkarte oder Tankgutschein, steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Es darf kein Bargeld fließen. Ausführlich im Ratgeber Sachbezug steuerfrei.
Zusätzlichkeitserfordernis (§ 8 Abs. 4 EStG)
Die wichtigste rechtliche Hürde: Viele steuerfreie Benefits sind nur dann zulässig, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung von bereits vertraglich fixiertem Gehalt ist bei vielen Modellen unzulässig, Ausnahmen sind zum Beispiel die bAV oder das IT-Leasing.
